Die soziale Frage
Der Rechtsstaat ist Garant der Trias von Rechtsgleichheit, Erwerbsfreiheit und Eigentum. Der verfassungsrechtliche Sozialstaatsauftrag steht dem Rechtsstaat gegenüber (Ernst Forsthoff). Ohne reale Chance auf ein Durchbrechen der Erwerbsschranke zwischen Arbeitslohn und Kapitalertrag fällt eine Gesellschaft in feudale oder kommunistische Klassenstrukturen zurück. Die wirtschaftliche Heterogenität einer Nation verstärkt mit deren Zunahme die Akzeptanz von Maßnahmegesetzen der sozialen Intervention, Vorsorge und Umverteilung. Solche demokratisch legitimierten Einschränkungen der individuellen Freiheit stellen das Spannungsverhältnis zur Demokratie dar.
Als Grundlage der größtmöglichen Freiheit aller ist aber auch der soziale Ausgleich verfassungsrechtliche Staatsaufgabe. Wachsende ökonomische Heterogenität durch Einwanderung Mittelloser steht dieser Aufgabe diametral entgegen. Scheerentwicklung der Einkommensgrößen und -arten können durch soziale staatliche Intervenstion verursacht werden. Fokus des sozialen staatlichen Auftrags muss deshalb die Permiabilität zwischen den Einkommensschichten und nicht primär deren Angleichung sein.
Extremismus
Die extremistischen Ränder des Verfassungsbogens lassen sich nicht mit dem Kern des Grundgesetzes in Einklang bringen. Die verfassungsrechtliche Gewähr von Eigentum und Erbe stehen in Art. 14 GG dem Wohle der Allgemeinheit gegenüber. Dieser zentrale Kompromiss zwischen linker und rechter Ideologie lässt offen, welche Weltanschauung stärker zum Tragen kommt. Der Weg in den Sozialismus oder Kommunismus ist bereits durch die Eigentums- und die Erwerbsfreiheit des materiellen Rechtsstaats verbaut.
Ernst-Wolfgang Böckenförde kritisierte bei Zeiten die wertorientierte Grundrechtstheorie. Diese sei nicht in der Lage das Bundesverfassungsgericht verfassungsgemäß an das Grundgesetz zu binden. Die wertorientierte Grundrechtstheorie ist mit der mittelbaren Drittwirkung, der Ausstrahlungswirkung und der grundrechtsspezifischen Schutzpflichten zu den subjektiven Abwehrrechten hinzugekommen. Das Lüth-Urteil im Jahr 1958 (1 BvR 400/51) verhalf der Objektivierung der Grundrechte als Wertmaßstab zum Durchbruch. Beide Grundrechtstheorien können jedoch nur auf Kosten gegenseitiger Einschränkung bestehen. Den Maßstab für die Verhältnismäßigkeit setzt das Bundesverfassungsgericht bei der Abwägung selbst. Als die Legislative einschränkende Verfassungsauslegung wird die Gewaltenteilung dadurch in einem Maß verschoben, welche durch das Grundgesetz in dieser Form nicht vorgesehen war.
Wahrheit und Ehre
Wahrheit, Ehre und Zuverlässigkeit haben heutzutage im politischen Diskurs an Wert verloren. Diese Ideale werden als antiquiert, hypermaskulin oder pragmatisch hinderlich angesehen. Für den demokratischen Willensbildungsprozess und die Repräsentanten der Staatsgewalt haben sie jedoch grundlegende Bedeutung. Täuschung über die wahren Absichten werden sich nie ganz verhindern lassen doch darf dem Querschnitt der Bevölkerung die Fähigkeit wahrhaftes Auftreten zu erkennen, nicht abhanden kommen. Die Professionalisierung und die Politkarriere sind Entwicklungen, die eine solche Beurteilung erschweren. Mögliche Gegenmaßnahmen sind die Entmachtung der Parteien und die Aufwertung der Direktwahl. Die tatsächliche Willensbildung kann auch durch direkte Entscheidung des Souveräns bei pluralistischer Medienbeeinflussung zum Ausdruck gebracht werden. Eine Reduzierung der Parteikarrieren und höhere Fluktuation der parlamentarischen Respräsentanten sind geeignet den Mehrheitswillen spezifischer abzubilden und Korruption entgegenzuwirken. Ergänzend müssen Wahrheit und der Verlust der Ehre aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Falschaussage wieder an gesellschaftlichem Ansehen gewinnen.
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